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# BGH, Beschluss vom 02.12.2003 – 4 StR 471/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 471/03

## BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2003

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 16. Mai 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-

gangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316

a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-

sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR

150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der An-

geklagte hat im Zusammenwirken mit seinem Mittäter das

Tatopfer - einen Taxifahrer - unmittelbar nach dem Anhalten

des Taxis bei noch laufendem Fahrzeugmotor zur Begehung

eines Raubes angegriffen. Der Geschädigte war daher zu

diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer eines Kraftfahr-

zeuges" im Sinne des § 316 a StGB. Er war weiterhin noch in

einer Weise mit dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges und der

Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, daß er ge-

rade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs

war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Stra-

ßenverkehrs" hat der Angeklagte für seine Tat auch ausge-

nutzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 02.12.2003 – 4 StR 471/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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