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# BGH, Beschluß vom 27.11.2003 – 4 StR 390/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 390/03

## BESCHLUSS

vom

27. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 3. April 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die

Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis wird entzo-

gen." wie folgt ergänzt: "Der Führerschein wird eingezogen."

(vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR

381/02).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich be-

gangener räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer gemäß § 316 a

StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Recht-

sprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR

150/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) Bestand. Der An-

geklagte hat im Zusammenwirken mit seinen Mittätern die

Tatopfer zur Begehung eines Raubes angegriffen, als sie je-

weils verkehrsbedingt mit ihren Kraftfahrzeugen vor einer rot-

geschaltenen Lichtzeichenanlage standen. Die Geschädigten

waren daher zu diesem Zeitpunkt trotz des Anhaltens "Führer

eines Kraftfahrzeuges" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB. Sie

waren weiterhin noch in einer Weise mit dem Betrieb ihres

Kraftfahrzeuges und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen

beschäftigt, daß sie gerade deshalb leichteres Opfer eines

räuberischen Angriffs waren. Die hierin liegenden "besonde-

ren Verhältnisse des Straßenverkehrs" hat der Angeklagte für

seine Taten auch ausgenutzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluß vom 27.11.2003 – 4 StR 390/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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