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# BGH, Beschluss vom 06.11.2003 – 1 StR 418/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 418/03

## BESCHLUSS

vom

6. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob der von der Verteidigung in der Haupt-

verhandlung vor dem Landgericht gestellte Antrag auf Einholung

eines urologischen Sachverständigengutachtens ein Beweisan-

trag oder nur ein Beweisermittlungsantrag war. Das Landgericht

hat jedenfalls zu Recht das Gutachten eines Sachverständigen

als ein

völlig ungeeignetes Beweismittel bewertet, weil es für den Tatzeit-

raum 1995 bis 2000 an ausreichenden Anknüpfungstatsachen

fehlt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher

dargelegt hat.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.11.2003 – 1 StR 418/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-str-418-03

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