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# BGH, Beschluss vom 06.11.2003 – 1 StR 392/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 392/03

## BESCHLUSS

vom 6. November 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat sieht von der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung ab. Der Schuldspruch, nament- lich das angenommene Konkurrenzverhältnis, ist mit den getroffenen Feststellungen noch vereinbar.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.11.2003 – 1 StR 392/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-06/1-str-392-03

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