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# BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – 3 StR 379/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 379/03

## BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2003 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis- burg vom 18. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht die sich aufdrängende Prüfung eines versuchten Mordes unterlassen hat.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.10.2003 – 3 StR 379/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/3-str-379-03

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