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# BGH, Beschluß vom 24.09.2003 – 2 StR 322/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 322/03

## BESCHLUSS

vom

24. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 24. September 2003 beschlos-

sen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen Si. B. und S. B. ,

ihnen für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt N. aus D.

als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.

## Gründe

Das Landgericht hat die Geschädigten Si. B. und S.

B. durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 und vom 6. Januar 2003 als

Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechts-

anwältin P. beigeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten vom

Vorwurf der Vergewaltigung haben die Nebenklägerinnen durch Rechtsanwalt

N. Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift hat Rechtsanwalt

N. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO den Nebenklägerinnen für das

Rechtsmittelverfahren beizuordnen.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin-

stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort

und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a

Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -). Ein

Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung

des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Be-

stellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom

15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). Gründe für den Widerruf der Bestellung von

Rechtsanwältin P. haben die Nebenklägerinnen jedoch nicht vorgetra-

gen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluß vom 24.09.2003 – 2 StR 322/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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