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# BGH, Beschluss vom 22.09.2003 – 5 StR 418/03

5. Strafsenat

5 StR 418/03

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 22. September 2003 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ber-

lin vom 5. September 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-

perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist

am 5. September 2002 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet; er ist

anschließend über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt worden.

Das am 23. Juli 2003 beim Landgericht eingegangene Wiedereinset-

zungsgesuch ist bereits unzulässig. Es fehlt an dem zur Prüfung der Zuläs-

sigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsa-

chenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR

StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Der Angeklagte hat im übrigen keinen

Sachverhalt glaubhaft gemacht, der ein der Wiedereinsetzung entgegenste-

hendes Verschulden ausschließt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die zugleich eingelegte Revision ist somit verspätet eingelegt und

unzulässig.

Harms Häger Raum

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.09.2003 – 5 StR 418/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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