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# BGH, Beschluss vom 10.09.2003 – 1 StR 371/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 371/03

## BESCHLUSS

vom

10. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat er-

gänzend:

Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies

bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in

denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die ge-

troffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO

§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier

- zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Ange-

klagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten

des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlä-

gigen - Entscheidungen mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.09.2003 – 1 StR 371/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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