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# BGH, Beschluss vom 09.07.2003 – 5 StR 226/03

5. Strafsenat

5 StR 226/03

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 9. Juli 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 7. November 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-

begründet verworfen, daß die Anordnung des Verfalls ent-

fällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Den Urteilsfeststellungen ist

nicht zu entnehmen, daß das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten

vorhanden sein kann. Auch wurde die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht

geprüft. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch weitere Feststellungen

getroffen werden können.

Harms Häger Gerhardt

Raum Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.07.2003 – 5 StR 226/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/5-str-226-03

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