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# BGH, Beschluss vom 09.07.2003 – 5 StR 147/03

5. Strafsenat

5 StR 147/03

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 9. Juli 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2003

beschlossen:

Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichen

rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

Der Senat hat durch Beschluß vom 17. Juni 2003 die Revisionen der

Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Novem-

ber 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat dabei

die Schriftsätze der Verteidiger vom 3. und 4. April 2003 berücksichtigt. Für

ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum.

Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349

Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung des

Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann aus-

drücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der Senatsent-

scheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer ernsthafte

Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen könnte.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.07.2003 – 5 StR 147/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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