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# BGH, Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 225/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 225/03

## BESCHLUSS

vom

9. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 3. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt klargestellt:

Zum Ausgleich für die Geldbeträge, die der Angeklagte in Erfül-

lung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 15.11.2000 (455 Js 3948/00 a KLs) bezahlt hat,

sind sechs Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten anzurech-

nen (vgl. BGHSt 36, 378 ff.; Beschlüsse des Senats vom

13.11.2002 - 2 StR 391/02 und vom 12.7.2002 - 2 StR 200/02).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.07.2003 – 2 StR 225/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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