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# BGH, Beschluss vom 03.06.2003 – VI ZA 7/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 7/03

## BESCHLUSS

vom

3. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

am 3. Juni 2003

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten vom 25. April 2003 auf Gewährung von

Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

## Gründe

Der Antrag des Beklagten ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beab-

sichtigte Einreichung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Ober-

landesgerichts Nürnberg vom 14. April 2003 - 4 U 659/03 -, mit dem das Beru-

fungsgericht seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe teilweise abgelehnt hat, keine

Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur statthaft, wenn dies

im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie das Berufungsgericht zuge-

lassen hätte. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.

Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 03.06.2003 – VI ZA 7/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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