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# BGH, Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 109/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

3 StR 109/03

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 22. Juli 2002 im Aus-

spruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; die

Anordnung des Wertersatzverfalls entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von jeweils 2.500

stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2

StGB entgegen, der auch bei § 73 a StGB anwendbar ist (vgl. Schmidt in LK

11. Aufl. § 73 a Rdn. 3).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Tolksdorf Winkler von Lienen

Becker Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.05.2003 – 3 StR 109/03

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/3-str-109-03

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