BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 44/02
BESCHLUSS§
vom
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vize-
präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
1. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 3. April 2003 wird we-
gen eines Schreibfehlers berichtigt und wie folgt neu gefaßt:
"Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebeninterve-
nienten auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.
Die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Festsetzungs-
verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens."
2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf 9.089,76
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch