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# BGH, Beschluss vom 09.04.2003 – 2 StR 63/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 63/03

## BESCHLUSS

vom

9. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 9. April 2003 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen:

Es wird festgestellt, daß sich Frau M.

dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

## Gründe

Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Neben-

klägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß

befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da

er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch

noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine

Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.04.2003 – 2 StR 63/03

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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