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# BGH, Beschluss vom 08.04.2003 – 4 StR 81/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 81/03

## BESCHLUSS

vom

8. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 beschlossen:

Die Anträge des Verurteilten, mit denen er sich gegen den Be-

schluß des Senats vom 27. März 2003 wendet, werden zurückge-

wiesen.

## Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 27. März 2003 die Revision des Verur-

teilten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem

Amtsgericht Bocholt vom 25. November 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO verwor-

fen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben

vom 4. April 2003, in welchem er gegen die Senatsentscheidung "Veto und Be-

schwerde" einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.

Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen

Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann

diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils her-

beigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1989,

218). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisi-

onsvortrags ist ebenfalls nicht mehr möglich (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Be-

schluß 1).

Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in

Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu

denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-

dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Tepperwien Kuckein Athing

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.04.2003 – 4 StR 81/03

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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