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# BGH, Beschluss vom 28.01.2003 – X ZB 31/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 31/01

## BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Es hat bei dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 sein Be-

wenden.

## Gründe

Mit dem Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2001 ist die weitere Be-

schwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Dresden vom 7. Dezember 2000 als unzulässig verworfen worden, weil

die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung weder

schlechthin unvereinbar ist noch jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder dem

Gesetz inhaltlich fremd ist. Das gilt auch, soweit der Kläger mit seiner Eingabe

vom 19. Dezember 2001 geltend macht, seine weitere Beschwerde habe sich

auch dagegen richten sollen, daß mit dem angefochtenen Beschluß seine Be-

schwerde in dem Verfahren 8 W 1714/00 zurückgewiesen worden ist. Soweit

der Kläger mit seiner erneuten Eingabe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

begehrt, ist dieser Antrag gegenstandslos.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.01.2003 – X ZB 31/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/x-zb-31-01

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