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# BGH, Beschluss vom 05.12.2002 – 3 StR 419/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 419/02

## BESCHLUSS

vom 5. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch angesichts der Verwendung einer Zünderattrappe (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung und exhibi- tionistischer Handlungen verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.12.2002 – 3 StR 419/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/3-str-419-02

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