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# BGH, Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 383/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 383/02

vom 28. Oktober 2002 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil die ausschließlich erhobene Verfahrensrüge

nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Sie wäre im

übrigen auch unbegründet.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 383/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-28/3-str-383-02

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