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# BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 498/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 498/00

## BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Oktober 2002

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Dezember 1999 wird nicht ange- nommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 41.566,48 (81.296,97 DM) festgesetzt.

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Die formularmäßige Erstreckung der bürgschaftsrechtlichen Haftung auf

die künftigen Beitragsschulden ist als überraschende Klausel gemäß § 3

AGBG nicht wirksam geworden. Das angefochtene Urteil steht insoweit mit den

aus BGHZ 126, 174, 177 ff; 130, 19, 24 ff ersichtlichen Grundsätzen der

höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Zu einem weitergehenden,

gem. § 826 BGB erstattungsfähigen Schaden hat die Klägerin in den Tatsa-

cheninstanzen nichts Konkretes vorgetragen. Im übrigen ist die Entscheidung

des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser

Bergmann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 498/00

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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