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# BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZB 385/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 385/02

## BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Oktober 2002

beschlossen:

Die als Beschwerde zu wertende "Revision" gegen die Beschlüs-

se des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

10. Juni 2002 und vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten des Schuld-

ners als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 12.300

## Gründe

In der Sache wendet sich der Schuldner gegen den Beschluß des Land-

gerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2002, mit dem seine Beschwerde gegen

den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2002 zu-

rückgewiesen worden ist. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht

zugelassen. Die "weitere Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts

hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluß vom 10. Juni 2002 als un-

zulässig verworfen. Den dagegen erhobenen Rechtsbehelf hat das Oberlan-

desgericht als Gegenvorstellung gewertet; diesem hat es durch Beschluß vom

10. Juli 2002 nicht abgeholfen. Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts

hat der Schuldner "Revision" zum Bundesgerichtshof erhoben.

(cid:0)

Dieses als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht das zu ihm eingelegte Rechtsmit-

tel der "weiteren Beschwerde" gegen den Beschluß des Landgerichts Nürn-

berg-Fürth vom 16. April 2002 als nicht statthaft angesehen, weil ein solches

Rechtsmittel nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden neuen Beschwerderecht

der Zivilprozeßordnung, das hier gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. Anwendung

findet, nicht mehr vorgesehen ist. Auch ein Rechtsmittel zum Bundesgerichts-

hof gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine unstatthafte

"weitere Beschwerde" gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be-

schwerdeentscheidung ist nach dem neuen Recht nicht möglich.

In Betracht gekommen wäre allein eine zum Bundesgerichtshof einzule-

gende Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landge-

richts. Eine solche Rechtsbeschwerde wäre jedoch nicht statthaft gewesen,

weil

sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen wor-

den ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kirchhof

Fischer

Raebel

Kayser

Bergmann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZB 385/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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