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# BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 398/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 24. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

1 StR 398/02

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 12. Oktober 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Da das Verfahren insgesamt hinreichend zügig gefördert wurde, sieht der Senat trotz der Verzögerung zwischen Urteilserlaß und Vorlage der Akten an das Revisionsgericht noch keinen Verstoß gegen Artikel 6 MRK.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 398/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/1-str-398-02

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