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# BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 377/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 377/02

## BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kempten vom 13. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegrün-

det verworfen, daß der Angeklagte im Komplex II.1 der Urteils-

gründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

17 Fällen schuldig ist und eine Einzelstrafe in Höhe von sieben

Monaten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

## Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Die ... Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil der Strafkammer

in den Fällen unter II.1 der Urteilsgründe ein Zählfehler unterlaufen ist.

Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß

dieser im Zeitraum von August 1999 bis zum 29. Juni 2001 nur einmal

im Monat - mit zwei Unterbrechungen von jeweils drei Monaten - Kokain

an den Zeugen G. veräußert hat. Damit errechnet sich eine Gesamt-

zahl von 17 (nicht 18) Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln.

Der Wegfall der deshalb verhängten Einzelstrafe von sieben Monaten

läßt die Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzel-

strafen ist ausgeschlossen, daß sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe

zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat."

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 377/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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