nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 09.10.2002 – XII ZR 234/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 234/00

## BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Hahne und

die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom

11. September 2002 wird zurückgewiesen.

## Gründe

Der Senat hält daran fest, daß die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg verspricht. Ihm steht unter keinem rechtlichen Gesichts- punkt ein Schadensersatzanspruch zu. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei- en keine bestimmten Eigenschaften des Mietobjekts zugesichert worden, stellt je- denfalls eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, die insbesondere nicht gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstößt, so daß das Revisionsgericht an die Auslegung gebunden ist. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kommt nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertrags- schluß scheidet nach der – von der Revision ohne Erfolg angegriffenen – Beweis- würdigung des Berufungsgerichts aus. Ein Bereicherungsanspruch scheitert jeden- falls daran, daß der Kläger zu einer angeblichen Bereicherung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere schon nicht dargelegt hat, in welchem Zeitraum die Beklagte die Räume anderweit genutzt haben soll.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.10.2002 – XII ZR 234/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-09/xii-zr-234-00

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
