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# BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – VI ZR 124/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 124/02

## BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und den Richter Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

## Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzu-

lassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und

klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl

von Fällen stellen kann. Ob und in welchem Umfang der Tatrichter bei seiner

Überzeugungsbildung persönliche Gründe einer Partei, die die Aussage ver-

weigert, berücksichtigt, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die als solche kei-

ner höchst-richterlichen Entscheidung bedarf.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert - ebenfalls - keine Ent-

scheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluß v.

29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473).

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind nicht

geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 84.260,90

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Stöhr

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – VI ZR 124/02

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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