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# BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – III ZR 262/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 262/02

## BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick

und Dörr

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

## Gründe

Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraus-

setzungen für die Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan hat. Dagegen

spricht, daß der Antragsteller einen Monat nach Verkündung des Berufungs-

urteils die zweite in seinem Eigentum stehende, noch nicht bezugsfertige Ei-

gentumswohnung auf dem Grundstück Schaderthal, Ortsstraße 28, mit einem

angegebenen Verkehrswert von 55.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3) ntgeltlich auf seine Ehefrau

übertragen hat. Eine Partei darf in Ansehung bevorstehender Prozeßkosten

keine Vermögensgegenstände verschenken (Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl.

§ 115 Rn. 72).

Jedenfalls hat die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbe-

schwerde keine Aussicht auf Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzli-

che

Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Rinne

Streck

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – III ZR 262/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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