nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 10.09.2002 – XI ZR 321/98

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 321/98

## BESCHLUSS

vom

10. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses

wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

## Gründe

Der als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Antrag auf Erlaß eines

"Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses" ist unbegründet.

Der Ansatz der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 1999

entspricht der Kostenentscheidung des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom 28. Mai

2000. Diese Rechtsgrundlage für die Kostenrechnung ist durch die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 in einer anderen Sache entgegen

der Ansicht des Klägers nicht entfallen. Die Kosten sind auch rechnerisch richtig

berechnet. Die Niederschlagung der Kosten kommt nicht in Betracht, da es an einer

unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG fehlt.

Nobbe

Siol

Bungeroth

Müller

Wassermann

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 10.09.2002 – XI ZR 321/98

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/xi-zr-321-98

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
