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# BGH, Beschluss vom 04.09.2002 – XII ZR 11/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 11/00

## BESCHLUSS

vom

4. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs,

Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Dezember 1999

wird nicht angenommen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.677,51

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der

Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277). Die Klagforderung rechtfertigt sich zwar nicht, wie vom

Oberlandesgericht angenommen, aus § 556 Abs. 3 BGB a.F.. Sie erweist sich

aber aus § 985 BGB als begründet, da die vom Oberlandesgericht getroffenen

Feststellungen die Annahme eines den Geschäftsführerinnen der Beklagten

zustehenden Besitzrechts (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ebensowenig tragen

wie ein - eigenes oder abgeleitetes - Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2,

Satz 2 BGB) der Beklagten selbst. Insbesondere läßt sich den Feststellungen

des Oberlandesgerichts nicht entnehmen, in welcher Weise eine mietrechtliche

Berechtigung an Paul H. "im Wege der Erbfolge" (nur) auf dessen Töchter Heidi

und Bettina H. übergegangen sein könnte (vgl. einerseits BU 3 zweitletzter

Absatz und andererseits BU 11 erster Absatz).

Hahne

Wagenitz

Fuchs

Ahlt

Frau Dr. Vézina ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.09.2002 – XII ZR 11/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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