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# BGH, Beschluss vom 16.08.2002 – 2 StR 119/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 119/02

## BESCHLUSS

vom 16. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Rechtsfehler

Dadurch, daß der Angeklagte u.a. nicht auch noch wegen eines Ver- brechens nach § 316 a StGB verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.08.2002 – 2 StR 119/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-16/2-str-119-02

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