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# BGH, Beschluss vom 14.08.2002 – II ZB 18/02

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 18/02

## BESCHLUSS

vom

14. August 2002

in der Kostensache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2002 wird auf Kosten des

Beschwerdeführers verworfen.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde richtet sich ebenso wie

die ihr vorausgegangene, von dem Oberlandesgericht in dem angegrif-

fenen Beschluß zurückgewiesene Erinnerung gegen den Kostenansatz.

Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz findet eine Be-

schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit auch

an den Bundesgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt diese Bestimmung

nicht nur für Kostenentscheidungen des Bundesgerichtshofs selber,

sondern gerade für Beschwerden gegen Entscheidungen des Oberlan-

desgerichts.

Röhricht

Henze

Goette

Kraemer

Münke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.08.2002 – II ZB 18/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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