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# BGH, Urteil vom 17.07.2002 – XII ZR 218/00

XII. Zivilsenat

## Leitsatz

BGB § 1375 a) Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein einheitlicher Anspruch, der das Berufungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs in Anse- hung aller Vermögensgegenstände zu überprüfen, die bei der Saldierung be- rücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren (im Anschluß an BGHZ 107, 236). b) Zur Bewertung eines auf den Erlebensfall zugesagten und noch nicht fälligen Anspruchs auf "Alterskapital" im Zugewinnausgleich.

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 1375

a) Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein einheitlicher Anspruch, der das

Berufungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs in Anse-

hung aller Vermögensgegenstände zu überprüfen, die bei der Saldierung be-

rücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren (im Anschluß an

BGHZ 107, 236).

b) Zur Bewertung eines auf den Erlebensfall zugesagten und noch nicht fälligen

Anspruchs auf "Alterskapital" im Zugewinnausgleich.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - OLG Bamberg AG Bayreuth

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 17.07.2002 – XII ZR 218/00

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-17/xii-zr-218-00-2

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