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# BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 171/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 171/02

## BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Juni 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der

3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2002

wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €.

## Gründe

Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001

grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsbe-

schwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl.

v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, S. 1003 f zur Rechtsbeschwerde

nach § 15 Abs. 1 AVAG). Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts betreffen nur den

entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Kirchhof Fischer Ganter

Raebel Kayser

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 171/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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