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# BGH, Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 196/02

5. Strafsenat

5 StR 196/02

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 28. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 18. Dezember 2001 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Zur Strafrahmenwahl und zur damit zusammenhängenden Beweiswürdigung

bemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts:

Trotz der zugunsten des Angeklagten getroffenen Feststellung, daß das

Tatopfer das Messer, mit dem es erstochen wurde, unmittelbar vor der Tat

zunächst selbst in der Hand gehalten hatte, mußte das Schwurgericht bei

der insgesamt gegebenen Beweislage hier die Möglichkeit einer tatauslö-

senden Mißhandlung des Angeklagten durch das Opfer im Sinne der ersten

Alternative des § 213 StGB – wenngleich es dafür keines Körperverlet-

zungserfolges

bedarf (BGHR StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 4 und 5; BGH, Beschl. vom

14. Mai 2002 – 5 StR 119/02) – nicht zwingend näher erörtern.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 196/02

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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