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# BGH, Beschluss vom 08.05.2002 – XII ZR 74/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 74/00

## BESCHLUSS

vom

8. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch die Richter

Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2000 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 51.129 € (= 100.000 DM)

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

ist davon auszugehen, daß das Gastronomierecht

Nach der Vertragsgestaltung im Einvernehmen der Beteiligten von der Beklagten auf den Sportverein und von diesem auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen wurde, der es in die von ihm gegründete Klägerin eingebracht hat. Dieser konnten, wie sich aus der "Absichtserklärung" vom 20. Dezember 1996 ergibt, ebenfalls im Einvernehmen mit der Beklagten und dem Sportverein die Rechte aus dem Unterpachtvertrag übertragen werden.

Gerber

Sprick

Weber-Monecke

Ahlt Vézina

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.05.2002 – XII ZR 74/00

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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