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# BGH, Beschluss vom 09.04.2002 – 5 StR 50/02

5. Strafsenat

5 StR 50/02

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 9. April 2002 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002

beschlossen:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger N

D und M D gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 31. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor des schriftli-

chen Urteils wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte –

wie zutreffend verkündet – im Fall 2 der Geiselnahme in

Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit

unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstlade-

waffe von nicht mehr als 60 cm schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen, der Angeklagte auch die durch seine Revision

den Nebenklägern M S , K S , J

Sc , C M und G M entstandenen

notwendigen Auslagen.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.04.2002 – 5 StR 50/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/5-str-50-02

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