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# BGH, Beschluss vom 09.04.2002 – 4 StR 74/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 74/02

## BESCHLUSS

vom

9. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. November 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körper- verletzung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Selbstla- dekurzwaffe entfällt, da diese Delikte, wie der Generalbundesan- walt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, verjährt sind; auf die Schuldschwereentscheidung ist dies ohne maßgeb- lichen Einfluß.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.04.2002 – 4 StR 74/02

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/4-str-74-02

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