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# BGH, Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZR 222/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 222/01

## BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird unter Abänderung des

Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2002 auf 36.202,33 €

(= 70.805,60 DM) festgesetzt.

## Gründe

Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klä-

gers hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihm

steht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§ 31

Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).

Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da diese

als Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Sie beträgt 70.805,60 DM.

Die Beschwer ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzuset-

zen. Maßgeblich ist die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und

Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn der Forde-

rungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (BGH,

Beschl. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR AnfG § 3 - Beschwer 1). Für

die Höhe der Beschwer ist daher die Gesamtforderung des Klägers zum Zeit-

punkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier am 5. Juli 2001 - zu berech-

nen. Die Beklagte ist dazu verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung wegen

der Forderungen des Klägers aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 13. August 1999 und aus dem im damaligen Verfahren ergan-

genen Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom

11. Januar 2000 nebst Zinsen zu dulden. Danach ergibt sich folgende Berech-

nung:

Urteil vom 13. August 1999:

62.928,38 DM

4 % Zinsen aus 50.000 DM seit 3. Oktober 1998:

5.506,85 DM

4 % Zinsen aus weiteren 12.928,38 DM seit 16. Dezember 1998:

1.319,05 DM

Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 2000:

988,90 DM

4 % Zinsen hieraus seit 6. Dezember 1999:

62,42 DM

Summe:

70.805,60 DM

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,

daß eine Zwangsvollstreckung in das von der Beklagten anfechtbar erworbene

Grundstück in dieser Höhe Erfolg haben wird. Das Berufungsgericht hat ange-

nommen, daß das Grundstück nicht annähernd wertausschöpfend belastet war

und die Zwangsversteigerung einen deutlich über die Verbindlichkeiten der be-

treibenden Gläubiger hinausgehenden Erlös erbracht hätte.

Stodolkowitz Kirchhof Fischer

Ganter Kayser

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZR 222/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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