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# BGH, Beschluss vom 06.03.2002 – XII ZR 289/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 289/99

## BESCHLUSS

vom

6. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs

und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. August 1999

wird nicht angenommen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 371.803 € (= 727.183 DM)

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im

Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des

Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Zwar teilt der Senat nicht die Ansicht des Oberlandesgerichts, es sei Sache

der Klägerin, einen ”vernünftigen Grund” für die Aufhebung des zwischen ihr und

dem Zwischenmieter bestehenden Mietvertrags darzulegen. Die Feststellung des

Oberlandesgerichts, dem Räumungsanspruch der Klägerin gegen den beklagten

Endmieter stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, beruht

jedoch auf einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände, die

revisionsrechtlich relevante Fehler nicht erkennen läßt.

Hahne

Wagenitz

Gerber

Fuchs

Ahlt

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.03.2002 – XII ZR 289/99

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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