nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 20.02.2002 – 5 StR 543/01

5. Strafsenat

5 StR 543/01

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Raubes mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002

beschlossen:

In den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 2002 wird wegen

eines Fassungsversehens unter 3. a) der letzte Satz des zweiten Absatzes

(S. 4/5 des Beschlusses) wie folgt abgeändert:

Bei dieser Sachlage war auch der Beobachtung und Beur-

teilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Ange-

klagten durch zwei Zeuginnen nach der Tat – und damit

möglicherweise nach gewisser aufgrund wahrgenommener

Tatfolgen eingetretener Ernüchterung – ausschlaggebende

Bedeutung nicht zuzubilligen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.02.2002 – 5 StR 543/01

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/5-str-543-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
