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# BGH, Beschluss vom 22.01.2002 – 4 StR 553/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 553/01

## BESCHLUSS

vom

22. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Aussetzung mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Verschärfung des Schuldspruchs sieht der Senat ab.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.01.2002 – 4 StR 553/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/4-str-553-01

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