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# BGH, Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 550/01

5. Strafsenat

5 StR 550/01

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten ge-

gen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 31. Mai 2001

wirksam zurückgenommen worden ist.

G r ü n d e

Der Angeklagte hat seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil

mit Schreiben vom 9. September 2001 wirksam zurückgenommen. Aus den

vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten

Gründen ist das Schreiben des Angeklagten als unbedingte Rücknahme

seines Rechtsmittels zu verstehen.

Damit sind die als sofortige Beschwerde bezeichneten Einwendungen

gegen die im Beschluß des Landgerichts vom 13. September 2001 getroffe-

ne Kostenfolge gegenstandslos.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.01.2002 – 5 StR 550/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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