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# BGH, Beschluss vom 07.12.2001 – 3 StR 415/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 415/01

## BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2001 einstim-

mig beschlossen:

Der Nebenklägerin Sigrun E. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin

K. aus O. als Bei-

stand bestellt.

## Gründe

Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. Oktober 2001, ihr für das Revi-

sionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin

K. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistan-

des gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Er erweist sich in dieser

Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzungen der §§ 397 a Abs. 1

Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO erfüllt sind.

Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-

reits im ersten Rechtszug eine Beistandsbestellung vorgenommen worden wä-

re. Denn eine Bestellung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die

jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort

und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren. Das zunächst zu-

ständige Amtsgericht Osnabrück hatte der Nebenklägerin jedoch mit Beschluß

vom 22. März 2000 lediglich Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-

anwältin K. für die erste Instanz (Bd. II Bl. 156) bewilligt.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.12.2001 – 3 StR 415/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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