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# BGH, Beschluss vom 28.11.2001 – XII ZR 214/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 214/99

## BESCHLUSS

vom

28. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs

und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Kammergerichts Berlin vom 28. Juni 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte

trägt

die Kosten

des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 63.068 DM

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im

Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des

Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene

Mietvertrag durch das Kündigungsschreiben des beklagten Landes vom 15. Januar

1992 beendet worden ist. Ist der Mietvertrag nicht beendet worden, haben die Kläger

Anspruch auf Zahlung des Mietzinses. Ist er beendet worden, haben sie Anspruch

auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten

Mietzinses (§ 546 a BGB n.F. = § 557 BGB a.F.). Die Annahme des

Berufungsgerichts, das beklagte Land habe einen Teil der Räume verspätet

zurückgegeben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hahne

Wagenitz

Gerber

Fuchs

Vézina

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.11.2001 – XII ZR 214/99

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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