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# BGH, Beschluss vom 14.11.2001 – IV ZR 43/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 43/01

## BESCHLUSS

vom

14. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2001 durch den

Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting,

die Richterin Ambrosius, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember

2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

(§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 131.000 DM

## Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Auch

vom Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus hält das

Berufungsurteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand: Die

Klägerin hat nämlich ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Umfang

des zu verteilenden Nachlasses nicht in allen streitigen Einzelpunkten

genügt (vgl. etwa BU S. 17 f. bezüglich "22.369,89 DM; S. 19 2. Abs.

-Sparbriefe -: S. 21 2. Abs. - Anwaltsrechnungen).

Seiffert

Dr. Schlichting

Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.11.2001 – IV ZR 43/01

Datenquelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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