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# BGH, Beschluss vom 09.11.2001 – 2 StR 359/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 359/01

## BESCHLUSS

vom

9. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Strafvereitelung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von Bei- hilfe zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.11.2001 – 2 StR 359/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-09/2-str-359-01

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