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# BGH, Beschluss vom 23.10.2001 – 5 StR 462/01

5. Strafsenat

5 StR 462/01

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001

beschlossen:

1. Frau S wird auf ihren Antrag als Neben-

klägerin zugelassen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 2

Satz 1 StPO).

Ihr wird nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Hinzuzie-

hung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt mit

der Maßgabe, daß sie eine Monatsrate von 190 DM auf-

zubringen hat.

2. Die Revisionen der Angeklagten B

und J gegen das Urteil des Landgerichts

Potsdam vom 22. Mai 2001 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.10.2001 – 5 StR 462/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/5-str-462-01

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