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# BGH, Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 409/01

5. Strafsenat

5 StR 409/01

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001

beschlossen:

1.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Re-

vision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.

April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

währt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Berlin

vom 27. Juni 2001, mit dem die Revision des Angeklag-

ten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2001 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 409/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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