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# BGH, Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 387/01

5. Strafsenat

5 StR 387/01

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 10. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Der Senat schließt aus, daß sich die rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörte-

rung der Voraussetzungen des § 213, 1. Alt. StGB auf die Bemessung der

Jugendstrafe ausgewirkt hat.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 387/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-22/5-str-387-01

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