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# BGH, Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 278/01

5. Strafsenat

5 StR 278/01

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 auf

Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des

Senats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.

G r ü n d e

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat

keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-

klagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtli-

ches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde

Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden.

Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der Pflichtverteidigerin

Rechtsanwältin B und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M in Berlin

ordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der An-

tragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich bei

dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3

StPO; vgl. BGHR StPO § 33a – Anhörung 1; § 33a Satz 1 – Anhörung 1).

Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheit

zur

Äu-

ßerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden

(vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anhörung 6).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 278/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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