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# BGH, Beschluss vom 16.10.2001 – VI ZR 102/01

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 102/01

## BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und

die Richterin Diederichsen

beschlossen:

1.

Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer wird

zurückgewiesen.

Für die im Hinblick auf § 546 Abs. 1 ZPO maßgebliche Beschwer

der Beklagten sind nur der Anspruch auf immaterielle

Entschädigung (Wert 50 000,- DM) und der Auskunftsanspruch

(Wert 5000,- DM) von Bedeutung, nicht hingegen die

nichtvermögensrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und

Vernichtung. Der Wert der somit relevanten Beschwer übersteigt

nicht 60 000,- DM.

Der Gesamtstreitwert des Revisionsverfahren wird auf

66 000,-DM festgesetzt.

Der Klägerin wird als Revisionsbeklagte für die

Revisionsinstanz unter Beiordnung der Rechtsanwältin von

Gierke Prozeßkostenhilfe bewilligt.

2.

3.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Wellner

Diederichsen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.10.2001 – VI ZR 102/01

Quelle: bundesgerichtshof.de, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/vi-zr-102-01

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